Der Regelbedarf deckt laufende und in unregelmäßigen bzw. in großen Abständen anfallende Bedarfe pauschal ab.
Diese sind zum Beispiel Kosten für Ernährung, für Hygieneartikel, Kosten für öffentliche Verkehrsmittel usw. Aus diesem Grund können Kosten, die bereits vom Regelbedarf umfasst sind, im Normalfall nicht gesondert übernommen werden. Es erfolgt eine jährliche Anpassung der Höhe des Regelbedarfs.
Seit dem 01.01.2023 gelten folgende Regelbedarfe:
Übersicht der Regelbedarfe | ab 01.01.2023 |
Regelbedarfsstufe 1:
- Alleinstehende
- Alleinerziehende
- Volljährige mit minderjährigem Partner § 20 Absatz 2 Satz 1 SGB II
- Volljährige, deren Partner inhaftiert ist
- Volljährige, deren Partner in einem Pflegeheim lebt
- Volljährige, die mit ihrem Partner aus Fluchtgründen noch keine Haushaltsgemeinschaft bilden konnten
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502,00
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Regelbedarfsstufe 2
- Volljährige Partner (soweit die o. g. Ausnahmen nicht greifen) § 20 Absatz 4 SGB II
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451,00
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Regelbedarfsstufe 3:
- Volljährige bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres ohne eigenen Haushalt, die nicht volljährige Partner sind § 20 Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 SGB II
- Personen U 25, die ohne Zusicherung umziehen § 20 Absatz 3 i. V. m. § 20 Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 SGB II
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402,00
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Regelbedarfsstufe 4:
- Kinder von 14 bis 17 Jahren § 23 Nr. 1, 3. Alt., § 20 Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 SGB II
- Minderjährige Partner § 20 Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 SGB II
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420,00
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Regelbedarfsstufe 5:
- Kinder von 6 bis 13 Jahren § 23 Nr. 1, 2. Alt. SGB II
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348,00
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Regelbedarfsstufe 6:
- Kinder von 0 bis 5 Jahren § 23 Nr. 1, 1. Alt. SGB II
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318,00
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