Grundsicherungsleistungen
Vorraussetzungen
Die neue Grundsicherung (auch als Grundsicherungsgeld bezeichnet), welche das Bürgergeld abgelöst hat, knüpft den Leistungsanspruch an feste rechtliche Vorgaben.
Die wesentlichen Voraussetzungen für den Erhalt der Leistungen umfassen die folgenden Kernpunkte:
Alter: Sie müssen das 15. Lebensjahr vollendet haben und dürfen die gesetzliche Regelaltersgrenze für den Renteneintritt noch nicht erreicht haben.
Erwerbsfähigkeit: Sie müssen in der Lage sein, mindestens 3 Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes erwerbstätig zu sein.
Hilfebedürftigkeit: Ihr eigenes Einkommen sowie das Vermögen (und das von Mitgliedern Ihrer Bedarfsgemeinschaft) reichen nicht aus, um das Existenzminimum zu sichern.
Wohnsitz: Ihr gewöhnlicher Aufenthalt und Lebensmittelpunkt muss in der Bundesrepublik Deutschland liegen.
Weitere Informationen
Regelbedarfe
Der Regelbedarf unterstützt Sie bei den Kosten, die im Alltag entstehen. Dazu zählen zum Beispiel Lebensmittel, Kleidung, Körperpflege, Haushaltsbedarf, Strom und persönliche Ausgaben. Sie erhalten dafür einen monatlichen Pauschalbetrag. Wie hoch dieser ist, richtet sich unter anderem nach Ihrer persönlichen Situation.
Weitere Informationen
Bundesagentur für Arbeit - Regelbedarfe
Leistung für Mehrbedarfe
Entstehen Ihnen aufgrund Ihrer persönlichen oder gesundheitlichen Situation zusätzliche Kosten, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Mehrbedarf erhalten. Dies kann beispielsweise bei Schwangerschaft, Alleinerziehung oder einer medizinisch erforderlichen kostenaufwendigen Ernährung der Fall sein.
Weitere Informationen:
Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) - Mehrbedarfe
Bedarfe der Unterkunft
Das Jobcenter übernimmt die angemessenen Kosten für Ihre Unterkunft und Heizung. Dazu können unter anderem Miete, Betriebs- und Heizkosten gehören.
Welche Kosten als angemessen gelten, richtet sich nach den örtlichen Gegebenheiten und kann je nach Zuständigkeitsbereich unterschiedlich sein.
Weitere Informationen:
Umzugsberatung
Sie möchten umziehen? Klären Sie den geplanten Umzug unbedingt vor Abschluss eines neuen Mietvertrags mit dem Jobcenter.
Nach § 22 SGB II werden die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung übernommen, soweit diese angemessen sind. Während der Karenzzeit im ersten Jahr des Leistungsbezugs werden auch unangemessene Unterkunftskosten berücksichtigt. Sie werden jedoch höchstens bis zur Höhe des 1,5-Fachen der angemessenen Aufwendungen für Unterkunft übernommen. Nach Ablauf der Karenzzeit werden grundsätzlich nur noch die angemessenen Unterkunftskosten berücksichtigt.
Wenn Sie eine neue Wohnung beziehen möchten, soll vor Abschluss des Mietvertrags die Zusicherung des für die neue Unterkunft zuständigen Jobcenters eingeholt werden. Das Jobcenter prüft dabei insbesondere, ob die Kosten der neuen Unterkunft angemessen sind und ob die gesetzlichen Voraussetzungen für den Umzug vorliegen.
Für die Prüfung benötigen wir ein unverbindliches Mietangebot mit den Angaben zur gewünschten Wohnung. Hierfür können Sie die Mietbescheinigung verwenden und diese vom Vermieter ausfüllen lassen.
Vereinbaren Sie hier einen Termin für eine Umzugsberatung.
Wichtig
Bitte schließen Sie den neuen Mietvertrag erst ab, wenn die erforderliche Prüfung durch das Jobcenter erfolgt ist. Andernfalls besteht das Risiko, dass die Kosten der neuen Unterkunft nicht oder nicht in voller Höhe berücksichtigt werden können.
Wenn Sie Umzugskosten, Wohnungsbeschaffungskosten oder eine Mietkaution benötigen, müssen Sie dies ebenfalls vorab mit dem Jobcenter klären. Eine Mietkaution kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen als Darlehen übernommen werden.
Für Personen unter 25 Jahren gelten beim Auszug aus dem Elternhaushalt besondere Regelungen. Eine Zustimmung des Jobcenters ist hierfür grundsätzlich erforderlich. Bitte lassen Sie sich in diesem Fall vor dem Umzug von Ihrer zuständigen Ansprechperson beraten.
Bildung und Teilhabe
Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene können unter bestimmten Voraussetzungen zusätzliche Leistungen für Bildung und die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben erhalten.
Dazu gehören zum Beispiel Zuschüsse für:
- Ausflüge und Klassenfahrten,
- den persönlichen Schulbedarf,
- Schülerbeförderung,
- gemeinschaftliche Mittagsverpflegung,
- Lernförderung sowie
- Aktivitäten in den Bereichen Sport, Kultur und Freizeit.
Gut zu wissen: Für die meisten Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket ist kein gesonderter Antrag erforderlich. Mit Ihrem Antrag auf Grundsicherungsleistungen sind diese Leistungen grundsätzlich mit umfasst. Ein Nachweis über Ihre Ausgaben sind ausreichend.
Für die Lernförderung ist allerdings im Voraus ein gesonderter Antrag erforderlich.